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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Grunderwerbsteuerbefreiung für niederländische Stiftung verneint

    | Der BFH entschied, dass eine niederländische Stiftung (stichting) keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG erhält, wenn sie nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist (BFH 20.9.24, III R 32/24). |

     

    Im Streitfall brachte ein Stiftungsvorstand Anteile einer niederländischen Holding B. V. in eine Stiftung ein. Die Holding besaß ein inländisches Grundstück. Die Finanzverwaltung erhob Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG, da die Stiftung mindestens 95 % der Anteile erwarb. Die Stiftung argumentierte, sie sei mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar und daher nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit.

     

    Der BFH widersprach: Eine niederländische Stiftung sei ein verselbstständigtes Zweckvermögen ohne Mitglieder und unterscheide sich damit von einer Gesamthandsgemeinschaft, die eine gemeinschaftliche Bindung des Gesellschaftsvermögens erfordert. Der BFH verwies auf den fehlenden Vergleich mit einer Gesamthandsgemeinschaft, die im deutschen Zivilrecht eine gemeinschaftliche Bindung des Gesellschaftsvermögens verlangt. Da dies bei der niederländischen Stiftung nicht der Fall war, konnte sie nicht als gleichwertig mit einer Gesamthandsgemeinschaft i. S. d. § 5 Abs. 2 GrEStG angesehen werden. Infolgedessen wurde die Steuerbefreiung versagt.

     

    Beachten Sie | Das Urteil zeigt, dass eine grunderwerbsteuerliche Befreiung stark von der rechtlichen Struktur abhängt. Bei internationalen Unternehmensstrukturen sollten steuerliche Risiken genau geprüft werden. Insbesondere dort, wo unterschiedliche rechtliche Systeme aufeinandertreffen, sind solche rechtstypenvergleichenden Fragen von entscheidender Bedeutung.

    Quelle: ID 50304387