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  • · Fachbeitrag · Hinzurechnungsbesteuerung

    Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

    | Mit einem aktuellen Urteil hat das FG Münster entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind (FG Münster 6.2.24, 2 K 842/19 F, NZB unter IX B 35/24). |

     

    Im konkreten Fall war strittig, ob die von einer belgischen Holdinggesellschaft (NV) erzielten Zinserträge beim deutschen, wesentlich beteiligten Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Zwar sah das FG Münster die Zinserträge der NV als passiv an und bejahte auch die für die Hinzurechnung erforderliche Niedrigbesteuerung. Anders als die Finanzverwaltung sah das FG jedoch den Gegenbeweis des § 8 Abs. 2 AStG als erfolgreich geführt an. Hinsichtlich der ‒ im Gesetz nicht definierten ‒ Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sind nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH 12.9.06, C-196/04, DStR 06, 1686) die folgenden Kriterien relevant:

     

    • Eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates (konzerninterne Leistungsbeziehungen ausreichend)