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  • · Fachbeitrag · Inländischer Wohnsitz

    Kindergeldanspruch bei Familienwohnsitz in China

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein nur gelegentliches Verweilen bei unregelmäßigen Aufenthalten zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum „Wohnsitz“ (§ 8 AO). Für das Innehaben einer Wohnung ist eine ständige Verfügungsbefugnis erforderlich; auf die Mietzahlung für die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung kommt es nicht entscheidend an (FG Hessen 11.3.20, 3 K 1554/19). |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann war für drei Jahre nach China entsandt. Die Ehefrau und ihre Kinder folgten ihm und verbrachten die meiste Zeit des Jahres in China. In den Sommerferien (ca. zwei Monate) und im Frühjahr wollte die Ehefrau mit ihrer Familie einige Wochen in Deutschland verbringen. Hierbei sollte ein in Hessen stehendes Haus zu Wohnzwecken genutzt werden. Eigentümer ist eine GmbH, deren Geschäftsführer-Geschäftsführer der Ehemann ist. Eine anderweitige Nutzung des Hauses sollte nicht erfolgen. Das Haus ist mit Möbeln der Eheleute ausgestattet. In einem Mietvertrag war geregelt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ehemann) mit seiner Familie während seines jährlichen Deutschlandaufenthalts in seinem bisherigen Haus wohnt und während dieser Zeit auch Miete zahlt. Nach Entsendungsende sollte diese Wohnung wieder dauerhaft und uneingeschränkt der Familie zur Verfügung stehen und von ihr genutzt werden. Die Familienkasse versagte den Kindergeldbezug: Sie war der Ansicht, dass das Mietverhältnis lediglich für die Urlaubszeit bestehe, für den restlichen Zeitraum also keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis gegeben sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage der Ehefrau jetzt vor dem FG Hessen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Im Streitfall war zweifelhaft, ob die Ehefrau in einem Zeitraum, in dem sie sich überwiegend mit ihrer Familie in China aufhielt, zusammen mit ihren Kindern noch einen inländischen Wohnsitz unterhielt mit der Konsequenz, einen Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben. Jetzt hat das FG Hessen entschieden: Die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung eines im Inland belegenen Hauses ohne eine anderweitige Verwertung während einer beruflichen Entsendung ins Ausland ‒ etwa durch Vermietung oder Untervermietung ‒ ist für eine jederzeitige Verfügungsbefugnis i. S. d. § 8 AO ausreichend.