· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferung
Ort der Lieferung nach der Bearbeitung des Liefergegenstands
| Die Lieferung von Metallteilen, die von Italien nach Frankreich versandt werden, zuvor aber noch in Frankreich durch notwendige Lackierarbeiten ergänzt werden, ist keine innergemeinschaftliche Lieferung an den Endabnehmer. Der EuGH entschied nun, dass es sich vielmehr um eine eigenständige Lieferung des fertigen Produkts innerhalb Frankreichs handelt ( EuGH 10.2.14, C-446/13, Société Fonderie 2A). |
Der vom italienischen Verkäufer I an einen französischen Kunden A versandte Liefergegenstand (Metallteile) wurde vor seiner Auslieferung/Beförderung an den französischen Endabnehmer durch einen ebenfalls in Frankreich ansässigen Dienstleister D auf Rechnung des italienischen Lieferers noch bearbeitet (lackiert). Der Preis für die Lackierarbeiten war in dem in Rechnung gestellten Kaufpreis für die Lieferung enthalten.
Als Ort der Lieferung gilt grundsätzlich der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie). Die fertigen Gegenstände wurden von Frankeich geliefert, nämlich vom dort ansässigen Dienstleister D an den Endkunden A. Denn nur durch die erforderlichen Lackierarbeiten wurden die Gegenstände in einen verkaufsfähigen und den vertraglich geschuldeten Zustand versetzt.