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  • · Nachricht · Innergemeinschaftliche Lieferung

    Ort der Lieferung nach der Bearbeitung des Liefergegenstands

    | Die Lieferung von Metallteilen, die von Italien nach Frankreich versandt werden, zuvor aber noch in Frankreich durch notwendige Lackierarbeiten ergänzt werden, ist keine innergemeinschaftliche Lieferung an den Endabnehmer. Der EuGH entschied nun, dass es sich vielmehr um eine eigenständige Lieferung des fertigen Produkts innerhalb Frankreichs handelt( EuGH 10.2.14, C-446/13, Société Fonderie 2A). |

     

    Sachverhalt

    Der vom italienischen Verkäufer I an einen französischen Kunden A versandte Liefergegenstand (Metallteile) wurde vor seiner Auslieferung/Beförderung an den französischen Endabnehmer durch einen ebenfalls in Frankreich ansässigen Dienstleister D auf Rechnung des italienischen Lieferers noch bearbeitet (lackiert). Der Preis für die Lackierarbeiten war in dem in Rechnung gestellten Kaufpreis für die Lieferung enthalten.

     

    I stellte nun bezüglich der ihm für die Lackierarbeiten in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer in Frankreich einen Vorsteuervergütungsantrag. Die französische Steuerbehörde sah den Ort der Lieferung von I an den französischen Erwerber A als in Frankreich belegen an und lehnte die Vorsteuervergütung ab und verwies I auf das allgemeine Besteuerungsverfahren. So sah es auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Blick auf die unionsrechtlichen Gegebenheiten.

     

    Anmerkungen

    Als Ort der Lieferung gilt grundsätzlich der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie). Die fertigen Gegenstände wurden von Frankeich geliefert, nämlich vom dort ansässigen Dienstleister D an den Endkunden A. Denn nur durch die erforderlichen Lackierarbeiten wurden die Gegenstände in einen verkaufsfähigen (oder im gesetzesdeutsch: in einen gebrauchsfähigen und den vertraglich geschuldeten) Zustand versetzt.

     

    I hatte die Gegenstände zunächst zu Lackierarbeiten nach Frankreich versandt und sie dann - mehrwertsteuerpflichtig - an den französischen Kunden A verkauft. Mit der Übersendung des Liefergegenstandes an den Dienstleister hat der Lieferer dem Erwerber auch nicht die Befähigung, über den betreffenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, übertragen. Die Übersendung diente ausschließlich dazu, den Gegenstand in den vom Lieferer vertraglich geschuldeten Zustand zu versetzen, damit anschließend die Lieferung an den Erwerber erfolgen kann. Als jemand der im Mitgliedsstaat selbst steuerpflichtige Lieferungen ausführt, kann I insoweit nicht auf das besondere Vorsteuervergütungsverfahren, sondern nur auf das allgemeine Besteuerungsverfahren in Frankreich zurückgreifen.

     

    Quelle: ID 43006021