· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferung
Zum Belegnachweis und Nachweis der Unternehmereigenschaft
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Wenn aufgrund einer Beweiserhebung feststeht, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Zweifel gezogen werden. Außerdem kann der sich aus der USt-Id.-Nr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht durch bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden ‒ dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 26.9.19, V R 38/18, DStR 19, 2579). |
Sachverhalt
Eine inländische GmbH (D-GmbH) lieferte im Streitjahr 2007 Pkws in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Käuferin war eine GmbH nach slowakischem Recht mit Sitz in der Slowakei. Bei der Lieferung lagen der D-GmbH ein Handelsregisterauszug sowie eine bestätigte Abfrage der USt-Id.-Nr. der Käuferin vor, deren Geschäftsführer in Ungarn ansässig war. Die Käuferin gab auf ihrem Briefbogen eine Telefon- und Faxnummer mit jeweils ungarischer Vorwahl an.
Im Besteuerungsverfahren nahm die D-GmbH für die gelieferten Fahrzeuge die Steuerfreiheit nach § 6a UStG in Anspruch. Der Außenprüfer des FA meinte hingegen, dass es sich bei der Käuferin um eine Scheinfirma gehandelt habe, bei der die Fahrzeuge lediglich durchgeschleust worden seien. Trotz der erteilten USt-Id-Nr. sei von einer Scheinfirma auszugehen, weil am Sitzort der Käuferin nur ein Buchhaltungsbüro mit Entgegennahme von Postsendungen unterhalten werde. Ein Lagerplatz für Fahrzeuge sei nicht vorhanden. Außerdem habe die slowakische Finanzbehörde die Unternehmereigenschaft rechtskräftig versagt, weil es an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat fehle. Aufgrund der Außenprüfung versagte das FA die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte auch die Klage keinen Erfolg, obwohl das FG München (10.10.18, 3 K 1983/17) Zeugenbeweis erhoben und der Zeuge glaubhaft ausgesagt hatte, dass er die Fahrzeuge zum angegebenen Bestimmungsort in der Slowakei tatsächlich befördert habe. Im Revisionsverfahren hat der BFH jetzt der D-GmbH Recht gegeben. Allerdings muss das FG im zweiten Rechtszug jetzt noch aufklären, wer nach der jeweiligen Lieferung der tatsächliche Abnehmer der Fahrzeuge war.
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