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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zulässiger Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer „Briefkastenfirma“: BFH ändert Rechtsprechung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist aber nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH 21.6.18, V R 25/15, DB 18, 1837 und V R 28/16, DB 18, 1838).

     

    Sachverhalt

    Beiden Streitfällen lagen Ausgangsrechnungen zugrunde, die der leistende Unternehmer von sog. Briefkastensitzen aus versandt hatte: Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Der Einzelunternehmer erteilte dem Autohändler Rechnungen, in denen er in seiner Anschrift einen Ort angab, an dem er nur postalisch erreichbar, jedoch unternehmerisch nicht tatsächlich tätig war. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Unternehmerin von einer GmbH Stahlschrott. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort aber als Domiziladresse die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, lediglich ein Schreibtisch wurde gelegentlich von einem GmbH-Mitarbeiter genutzt. Dennoch gewährte der BFH jetzt in beiden Fällen den Vorsteuerabzug bei im Übrigen ordnungsgemäßen Rechnungen.

     

    Anmerkungen

    Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die neben anderen Erfordernissen die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG).