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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen

    BFH verschärft Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

    | § 6a Abs. 4 S. 1 UStG sieht eine Vertrauensschutzregelung vor, welche den gutgläubigen Lieferanten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor 
einer Nachforderung der Umsatzsteuer schützen soll. Der BFH hat nunmehr aber die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers verschärft ( BFH 25.4.13, V R 28/11 ). |

     

    Im Streitfall wurden über einen Internetkontakt zwei Pkw gegen Barzahlung an eine Luxemburger GmbH verkauft. Aufgetreten sind Mittelspersonen mit einer deutschen Handy- und Faxnummer. Doch die Person, die sich mit (gefälschten) Papieren als Geschäftsführer der GmbH ausgab, war gar nicht in dieser Funktion tätig. Nach Ansicht des BFH durfte sich der Unternehmer in diesem Fall nicht mit der Bestätigung der USt-IdNr. begnügen. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei sind alle Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei ungewöhnlichen Umständen, wie der Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter, können dem Unternehmer besondere Prüfungspflichten abverlangt werden. So muss sich der Unternehmer z.B. unbedingt Gewissheit über Sitz, Vertretungsorgane und juristische Existenz seines Geschäftspartners verschaffen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 173 | ID 39921860

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