Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG und das Einführungsschreiben des BMF im Überblick

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Als Folge der Globalisierung sind Lieferungen über ein sog. Konsignationslager international tätiger Unternehmen in der Praxis von großer Bedeutung. Ein Jahre nach Einführung der nunmehr EU-weit gültigen Konsignationslagerregelung zum 1.1.20 positionierte sich das BMF dazu in einem Einführungsschreiben (BMF 10.12.21, III C 3 - S 7146/20/10001 :005, 2021/ 1234313, BStBl I 21, 2492 ). Der Anwendungserlass wurde dabei um einen neuen Abschn. 6b.1 UStAE ergänzt. |

    1. Hintergrund

    Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann. Der Unternehmer (Zu-)Lieferer) bleibt zunächst jedoch noch Eigentümer der Ware. Sie bleibt in seinem bilanziellem Bestand. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf den Abnehmer über. Obwohl durch Konsignationslager beträchtliche Umsatzvolumina generiert werden, behandelt die MwStSystRL derartige Lagergeschäfte primär ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen und damit sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die Mitgliedstaaten unnötig verwaltungs- und kostenintensiv:

     

    Checkliste 1 / Anwendung der allgemeinen Regeln

    Für einen deutschen Unternehmer (D) mit entsprechenden Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat heißt das:

     

    • Die Lagerbeschickung führt für D im Ursprungsland Deutschland zu einem (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG).
    • Die Lagerbeschickung führt für D im Bestimmungsland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG).
    • D muss sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.
    • D muss Lagerentnahmen durch den Kunden im Bestimmungsland versteuern und der dortigen Umsatzsteuer unterwerfen. Rechnungen des D müssen die Umsatzsteuer des Landes ausweisen, in dem sich das Lager befindet.