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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Gelangensbestätigung erst ab dem 1.1.14 - Der Countdown läuft!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dortmund.

    | Mit BMF-Schreiben vom 16.9.13 hat die Finanzverwaltung zur neuen Gelangensbestätigung Stellung genommen ( BMF 16.9.13, IV D 3 - S 7141/13/10001 , Abruf-Nr. 131154 ). Das Erfreuliche vorab: als PIStB-Leser wurden Sie hierauf bereits umfassend vorbereitet (s. Weimann, PIStB 13, 168 ). Sicher wird uns die Umsetzung der neuen Nachweispflichten noch eine Zeit lang beschäftigen. Zu diesem frühen Zeitpunkt verbleiben aber relativ wenige Nachträge und Ergänzungen, die wir an dieser Stelle vornehmen.  |

    1. Neue Übergangsfrist

    Ursprünglich stand zu befürchten, dass die Neuerungen ohne größeren zeitlichen Vorlauf sofort nach der Sommerpause umzusetzen sind. Nunmehr führt das BMF unter II. Anwendungsregelungen aus:

    • 1.Nach § 74a Abs. 3 UStDV in der Fassung von Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602, BStBl I S. 515) kann der Unternehmer für nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen den Beleg- und Buchnachweis nach §§ 17a und 17c UStDV in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. Soweit ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sind die Abschnitte 6a.1 bis 6a.8 UStAE in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

     

    • 2.Die Regelungen in Abschnitt I dieses Schreibens sind auf nach dem 30. September 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2000 - IV D 2 - S 7134 - 2/00 - (BStBl I S. 179) ist (mit Ausnahme der Anlage 3) auf nach dem 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht mehr anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Soweit ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist Nummer 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

     

    • 3.Hat der Unternehmer für nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die Nachweisführung entsprechend den Grundsätzen von Abschnitt I vorgenommen, wird dies nicht beanstandet.“