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  • · Fachbeitrag · Innerstaatliche Abkommensüberschreibung

    Ein Musterbeispiel für die völkerrechtsfreundliche Auslegung von § 50d Abs. 8 EStG

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer, PwC Prag und Tobias Hagemann, M.Sc., Frankfurt (Oder)

    Die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung zeigt sich nicht nur in den zwei BFH-Vorlagen an das BVerfG, sondern jüngst auch an dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des FG Hamburg vom 21.8.13 zu Einkünften aus einer in Aserbaidschan ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit. Das mit Aserbaidschan abgeschlossene DBA ist zeitlich erst nach der Einführung des § 50d Abs. 8 EStG in Kraft getreten und beanspruche daher - so das FG - als lex-posterior entsprechenden Vorrang (FG Hamburg 21.8.13, 1 K 87/12).

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Staatsangehörige mit deutschem Wohnsitz erzielte in 2008 in Aserbaidschan (AZ) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von der OSZE und zusätzlich ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung vom Auswärtigen Amt. Sie hielt sich mehr als 183 Tage in AZ auf. Die Einkünfte unterlagen dort nicht der Besteuerung. Entsprechende Nachweise nach § 50d Abs. 8 EStG legte sie nicht vor.

     

    Anmerkungen

    Zunächst stellt das FG fest, dass das Verfahren nicht aufgrund des beim BVerfG anhängigen Verfahrens zu § 50d Abs. 8 EStG gemäß § 74 FGO auszusetzen sei, da das dortige Verfahren für den Streitfall nicht vorgreiflich sei.