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  • · Nachricht · Internationaler Informationsaustausch

    OECD ändert Art. 26 des Musterabkommens und lässt Gruppenanfragen zu

    | Das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) ist das Vorbild für die meisten zwischenstaatlichen DBA. Die dortigen Regelungen gelten insbesondere als Richtschnur was den internationalen Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten betrifft - die OECD versteht sich hier als „Vorkämpfer“ für Transparenz und gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Der OECD-Rat hat am 17.6.12 die Neukommentierung von Art. 26 OECD-MA zur Steueramtshilfe einstimmig genehmigt und damit Gruppenanfragen zum Standard erklärt. Auch der Vertreter der Schweiz hat dieser Änderung zugestimmt. |

     

    Hintergrund | Art. 26 OECD-MA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist die am weitesten akzeptierte Rechtsgrundlage für den bilateralen Informationsaustausch in Steuersachen. Mehr als 3500 bilaterale Verträge beruhen auf diesem Musterabkommen. Art. 26 verpflichtet Staaten zum Austausch von Informationen, die für die Umsetzung eines Steuerabkommens oder für die Veranlagung und Durchsetzung von Steuergesetzen in den Vertragsstaaten voraussichtlich von Bedeutung sind. Der Artikel bietet jedoch keine rechtliche Grundlage für „Fischzüge“ oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines gegebenen Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Bei der Formulierung der Anfragen sollte der anfragende Staat darlegen, in wie weit die erbetenen Informationen voraussichtlich relevant sind. Außerdem sollte der anfragende Staat alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Information, die ihm ohne unverhältnismäßigen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe bittet.

     

    In den vergangenen zwei Jahren hat das Fiskalkomitee der OECD, dem auch die Schweiz angehört, eine Neukommentierung von Art. 26 des OECD-MA zur Steueramtshilfe erarbeitet. Neu muss internationale Amtshilfe nicht nur im Einzelfall gewährt werden, sondern auch für Gruppen von Steuerpflichtigen. Bei Gruppengesuchen müssen die betroffenen Personen durch spezifische Suchkriterien identifiziert werden. Sogenannte Fishing Expeditions, also Gesuche ohne konkrete Anhaltspunkte, bleiben ausdrücklich verboten. Nach der gestrigen Zustimmung durch den OECD-Rat in Paris müssen die Mitgliedsländer die Änderung in ihrem nationalen Recht umsetzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Begehrlichkeit der OECD wurde durch den UBS-Staatsvertrag mit USA geweckt. Dort gestand man Amerika Gruppenanfragen zu, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind wie Vorgehensweise, Deliktsumme und Ertragshöhe. Diese Lücke nutzt die OECD: Ein bestimmtes Tatmuster einzelner Banken, die etwa gezielt Produkte zur Steuerhinterziehung erfinden, müsse reichen, damit Länder wie die Schweiz Amtshilfe leisten müssen - die Identität der Bankkunden sei dazu nicht Voraussetzung.

    Quelle: ID 34753860