29.11.2022 · Fachbeitrag · Internationales Erbrecht
Anwendung des englischen Erbrechts verstößt gegen den deutschen ordre public
| Dass nicht alles, was rechtlich möglich ist, auch rechtlich zulässig ist, belegt das Urteil des BGH vom 29.6.22 (IV ZR 110/21 ). Danach verstößt die Anwendung des nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public i. S. d. Art. 35 EU-ErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem hinreichend starken Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. Zugleich zeigt das Urteil die Schwierigkeiten bei einem grenzüberschreitenden Erbfall auf, bei dem einander widersprechende nationale Erbrechte betroffen sind. |
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