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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuerreform

    Weiterhin unionsrechtswidrige Benachteiligung ausländischer Investmentfondsanleger?

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Einer der Hauptgründe für die am 1.1.18 in Kraft getretene Investmentsteuerreform ist die vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit der zuvor geltenden Regelungen. Umso erstaunlicher erscheint es, dass mit guten Gründen vorgebracht wird, dass nicht sämtliche unionsrechtlichen Zweifel beseitigt wurden. Vielmehr könnte der investmentsteuerliche Paradigmenwechsel zu einer Benachteiligung im Ausland ansässiger Investmentfondsanleger führen, gegen die sie sich zur Wehr setzen sollten. |

    1. Hintergrund

    Mit dem im Juli 2016 verabschiedeten Investmentsteuerreformgesetz wurde zum 1.1.18 das (eingeschränkte) Transparenzprinzip abgeschafft, das bislang die Besteuerung von (Publikums-)Investmentfonds prägte. Dieses besagte, dass Fondserträge beim Anleger im Grundsatz so steuerlich erfasst werden, als wären die Titel des Fondsportfolios in dessen Direktbestand. Ebenso wie bei der Direktanlage erfolgte die Besteuerung somit letztlich ‒ zumindest im Regelfall ‒ auf Anlegerebene. In Deutschland wurden inländische Investmentfonds deshalb zwar bisher schon als Zweckvermögen angesehen, allerdings zur Sicherstellung einer einmaligen finalen Besteuerung auf Anlegerebene von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 S. 2 InvStG a. F.). Ausländische Investmentfonds unterlagen dagegen mit ihren inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

     

    Daneben wurden die einbehaltene und abgeführte deutsche Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge deutscher (nicht dagegen ausländischer) Fonds auf Antrag der Fondsgesellschaft erstattet (§ 11 Abs. 2 InvStG a. F.). Während die Fonds-(eingangs-)ebene bei deutschen Fonds also unbesteuert blieb, konnten ausländische Vehikel deutsche Dividenden nur nach Abzug von 26,375 % (im Falle eines anwendbaren DBA 15 %) erhalten. Gerade diese Ungleichbehandlung wurde vielfach als unionsrechtswidrig (insbesondere als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV) angesehen. Sie war einer der Hauptgründe, warum der Gesetzgeber eine umfassende Reform der Investmentbesteuerung zur Reduzierung von Haushaltsrisiken (von bis zu 20 Mrd. EUR) als notwendig erachtete.