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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2013

    Die Änderungen bei der Besteuerung der Familienstiftung nach § 15 AStG

    von Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Seit dem 6.3.12 ist der Referentenentwurf des JStG 2013 im Internet veröffentlich. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 25.4.12 verabschiedet. Mit einer Verabschiedung durch den Bundestag ist im Herbst diesen Jahres zu rechnen. Art. 5 des JStG 2013 befasst sich mit den Änderungen des AStG, die deutlich umfangreicher ausgefallen sind als ursprünglich erwartet wurde; denn neben der Neuregelung des § 1 AStG wird auch die Vorschrift über die Familienstiftung in § 15 AStG im größeren Umfang geändert und ergänzt. |

    1. Die Änderungen im Detail

    Die geplanten Neuregelungen des § 15 AStG in Art. 5 Nr. 4 JStG 2013 umfassen sowohl Änderungen redaktioneller und technischer Art bzw. Klarstellungen als auch zusätzliche, neue Vorschriften. Zu letzten zählen u.a. die neuen Absätz 9 und 10, mit denen Konstruktionen entgegen gewirkt werden sollen, in denen die ausländische Familienstiftung einer Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 AStG zwecks Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschaltet ist oder sie selbst Bezugsberechtigter einer (anderen) ausländischen Stiftung ist.

    1.1 § 15 Abs. 1 AStG-E

    In § 15 Abs. 1 S. 1 AStG-E wird das bisher verwendete Wort „Einkommen“ durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt. Damit soll die Vorschrift an die Systematik der §§ 7 bis 14 AStG angepasst werden (vgl. hierzu ausführlich BFH 22.12.10, I R 84/09, BFH/NV 11, 1069). Ferner findet sich nunmehr die Legaldefinition der „ausländischen“ Familienstiftung im Gesetz (= Familienstiftung, die Geschäftsleitung [§ 10 AO] und Sitz [§ 11 AO] außerhalb des Geltungsbereichs des AStG hat); was unter einer Familienstiftung zu verstehen ist, wird unverändert in § 15 Abs. 2 AStG definiert.