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  • · Fachbeitrag · JSTG 2019

    Änderungen für grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten nach dem JStG 2019

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    | Am 29.11.19 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) zugestimmt. Dieses Gesetz bringt auch wichtige Neuerungen für Unternehmen mit sich, die Mitarbeiter grenzüberschreitend einsetzen. Neben einer Konkretisierung der Lohnsteuerabzugsverpflichtungen bei Arbeitnehmerentsendungen in „Inbound-Fällen“ betreffen die Änderungen insbesondere Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland, die lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Im Folgenden werden die neuen Regelungen dargestellt. |

    1. Lohnsteuerabzugsverpflichtungen

    1.1 Alte Regelung

    Für konzerninterne Entsendungen nach Deutschland sieht das Einkommensteuergesetz eine spezielle Lohnsteuerabzugsverpflichtung vor. Im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung ist nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. ein aufnehmendes Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, „wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.“

     

    PRAXISTIPPS | In der Praxis ist es strittig, ob Lohnsteuer nach dieser Vorschrift nur dann einzubehalten ist, wenn der Arbeitslohn tatsächlich an das inländische aufnehmende Unternehmen belastet wird oder auch in den Fällen, in denen das aufnehmende inländische Unternehmen nach Fremdvergleichsgrundsätzen den Arbeitslohn hätte tragen müssen. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München soll jedoch eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung nur bestehen, wenn die Gehaltskosten auch tatsächlich an das aufnehmende Unternehmen belastet werden (FG München 22.4.16, 8 K 3290/14). Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 EStG. Das Gesetz spricht von „trägt“ und nicht „trägt oder hätte tragen müssen“.

     

    Der BFH hatte bislang keine Gelegenheit, zum Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG Stellung zu nehmen, wird sich aber im anhängigen Revisionsverfahren (VI R 22/19) noch zu der Vorschrift in ihrer bisherigen Fassung äußern können.