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  • · Fachbeitrag · Kein Treaty Override

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

    | Der BFH hat in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann ( BFH 11.1.12, I R 27/11, Abruf-Nr. 121021 . |

     

    Nach dem DBA-Irland gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. „weißen Einkünften“ führen kann. Um das zu verhindern, hat Deutschland in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG versucht, die abkommensrechtlichen Vereinbarungen zu „unterlaufen“ und das deutsche Besteuerungsrecht zurückzuholen. Doch im Urteilsfall gab der BFH dem Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem FA nachweisen kann (§ 50d Abs. 8 EStG). Für eine Versagung der Freistellung nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG besteht dann regelmäßig kein Raum (s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 21 vom 28.3.12).

     

    Achtung | Die grundsätzliche Frage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. Treaty Override bleibt jedoch weiterhin unbeantwortet.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 85 | ID 32777900