· Fachbeitrag · Kindergeld
Monatsprinzip bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Bei fiktiver Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG besteht der Kindergeldanspruch nur für solche Monate, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich inländische Einkünfte (§ 49 EStG) erzielt - das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 24.10.12, V R 43/11, DB 13, 272, Abruf-Nr. 130365). |
Sachverhalt
Der polnische Vater lebt mit seiner Familie in Polen; dort bezieht er für seine Kinder kein Kindergeld. Von April bis Ende September 2009 erzielte er in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und wurde gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Für den gleichen Zeitraum wurde für die beiden Kinder Kindergeld gewährt, nicht jedoch für die Zeit vor Aufnahme und nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. Dies hat der BFH jetzt bestätigt.
Anmerkungen
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG hat einen Kindergeldanspruch, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG „als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ behandelt wird. Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nur, soweit sie inländische Einkünfte (§ 49 EStG) beziehen.
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