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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Anrechnung polnischer Familienleistung „500 plus“ auf in Deutschland gezahltes Kindergeld

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Familienleistungen nach dem polnischen „Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung“ vom 17.2.16 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen, weil es sich nach europarechtlichen Grundsätzen um gleichartige Familienleistungen handelt. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung auch für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, liegt eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse vor (§ 70 Abs. 2 EStG), die zur Änderung des Bescheides führt ‒ so der BFH (25.7.19, III R 34/18, DStR 19, 2681). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater ist polnischer Staatsangehöriger, der von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde und im Inland einen Wohnsitz hatte. Mit Bescheid vom Juni 2016 bewilligte die deutsche Familienkasse dem Vater Kindergeld ab September 2015 für seine beiden Kinder in voller Höhe. Im September 2017 teilte die polnische, für die Gewährung von Familienleistungen zuständige Behörde der deutschen Familienkasse mit, dass an den Vater für den gleichen Zeitraum monatlich 500 PLZ nach dem polnischen „Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.16“ (Familienbeihilfe 500+) gezahlt wurden. Danach änderte die Familienkasse mit Bescheid vom Oktober 2017 die Kindergeldfestsetzung und rechnete die für den Zeitraum 2016 bis September 2017 bezogenen polnischen Familienleistungen in voller Höhe auf das gezahlte deutsche Kindergeld an und forderte den überzahlten Betrag vom Vater zurück.

     

    Nach dem Einspruchsverfahren hatte auch die Klage des Vaters vor dem FG Sachsen keinen Erfolg (FG Sachsen 24.1.18, 5 K 1711/17 [Kg]). Schlussendlich blieb auch die Revision beim BFH erfolglos.