· Fachbeitrag · Kindergeld
Anspruch auf deutsches Kindergeld in sog. „Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen“
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden. Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 S. 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (BFH 18.2.21, III R 27/19, DStR 21, 725 ). |
Sachverhalt
Der seit Juni 2010 verheiratete Vater ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland. Er war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig. Sein Kind lebt bei der Mutter im Familienhaushalt in Polen. Die Mutter (und Ehefrau des Vaters) war einverstanden, dass das Kindergeld an den Vater gezahlt wird. Sie war nach eigenen Angaben im Kindergeldantrag weder unselbstständig noch selbstständig erwerbstätig. Die zuständige polnische Behörde bestätigte, dass die Mutter in Polen keine Familienleistungen erhielt. Später bescheinigte die Behörde abermals, dass die Eltern kein Kindergeld für das in Polen lebende Kind bezogen, da das Familieneinkommen im Bewilligungszeitraum (2014/15) die gültige Einkommensgrenze überstieg.
2015 setzte die Familienkasse zunächst Kindergeld in gesetzlicher Höhe fest. 2017 hob die Familienkasse allerdings die Kindergeldfestsetzung für 2014/2015 wieder auf (§ 70 Abs. 2 EStG) und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Vater keine Nachweise über ausgestellte Rechnungen seiner selbstständigen Tätigkeit und über den Zufluss von Einkünften eingereicht habe. Der Kindergeldanspruch sei wegen fehlender steuerpflichtiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile nach dem Wohnortprinzip ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 S. 3 der VO Nr. 883/2004). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren war die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Köln (15.11.18, 14 K 21/17) erfolgreich. Die eingelegte Revision der Familienkasse hat der BFH jetzt als unbegründet zurückgewiesen.
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