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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Au-pair-Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Unlängst hat der BFH zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen ein Sprachaufenthalt im Ausland (als Au-Pair) als Berufsausbildung anerkannt werden kann und ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH 15.3.12, III R 58/08, Abruf-Nr. 121741, PIStB 12, 198). In einem weiteren Urteil hat der BFH jetzt klargestellt, dass ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung gehört, weil er Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein positiv auf die Aussichten auswirken, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu bekommen (BFH 15.3.12, III R 82/10, Abruf-Nr. 122483).

    Sachverhalt

    Die volljährige Tochter betreute im Rahmen des „Cultural Care Au-Pair-Programms“ in den USA Kinder ihrer Gastfamilie und absolvierte dabei einen sechstägigen „Au-Pair-Course“ in Englisch. Außerdem nahm sie an einem 32-stündigen Au-Pair-Training teil, in dem sie den Umgang mit den zu betreuenden Kindern lernen sollte. Ferner besuchte sie einen Kurs „Adult Education Classes“, ein Englischkurs für Nicht-Muttersprachler. Der BFH hat jetzt festgestellt, dass der Au-Pair-Aufenthalt nicht als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG anzuerkennen ist und daher kein Kindergeldanspruch besteht.

     

    Anmerkungen

    Bereits in seiner Entscheidung vom gleichen Tag hat der BFH festgestellt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses nur dann als Berufsausbildung angesehen werden können, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der eine gründliche Sprachausbildung vermittelt und grundsätzlich im Durchschnitt mindestens zehn Wochenstunden umfasst (BFH 15.3.12, III R 58/08, Abruf-Nr. 121741, PIStB 12, 198). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben.