· Fachbeitrag · Kindergeld
Sprachaufenthalt im Ausland als Teil der Berufsausbildung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem aktuellen Urteil hat der BFH zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen ein Sprachaufenthalt im Ausland (als Au-pair) als Berufsausbildung anerkannt werden kann und ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das Urteil hat Auswirkungen für Sprachprüfungen und -abschlüsse im Ausland, die zur Anerkennung einer Berufsausbildung führen (BFH 15.3.12, III R 58/08, BFH/NV 12, 1224, Abruf-Nr. 121741). |
Sachverhalt
Die Tochter des Steuerpflichtigen hielt sich im Anschluss an ihre Schulausbildung im Jahr 2006 als Au-pair in England auf und wollte durch den Auslandsaufenthalt aus ihrer Sicht unentbehrliche Englischkenntnisse für ihr späteres Studium erwerben. An einem College besuchte sie den Kurs „ESOL Skills for Life“ mit zwei Wochenstunden Unterricht. Der Steuerpflichtige behauptete, dass seine Tochter einschließlich Hausaufgaben und weiteren Unterrichtseinheiten rund 18 Stunden/Woche für den Sprachunterricht aufgewendet habe.
Die Familienkasse forderte für die Dauer des Auslandsaufenthaltes überzahltes Kindergeld mit der Begründung zurück, dass die Tochter nicht „für einen Beruf“ ausgebildet worden sei (§§ 62, 63 Abs. 1 S. 2 EStG), da der Auslandssprachaufenthalt für das angestrebte BWL-Studium nicht vorgeschrieben sei. Der Test „ESOL Skills for Life“ sei kein kindergeldrechtlich relevanter Prüfungsabschluss. Nach erfolgloser Klage vor dem FG (FG München 22.1.08, 12 K 775/07, EFG 08, 1640) blieb jetzt auch die Revision vor dem BFH ohne Erfolg.
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