· Fachbeitrag · Kindergeld
Ausschlussfrist beim Kindergeldanspruch von EU-Wanderarbeitnehmern
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| In einem aktuellen Urteil hat der BFH die Frage entschieden, ob ein EU-Wanderarbeitnehmer auch nach Ablauf der Ausschlussfrist in § 70 Abs. 1 S. 2 EStG noch einen Anspruch auf Differenzkindergeld haben kann (BFH 14.7.22, III R 28/21). |
Sachverhalt
Im Ausgangsfall geht es um den Anspruch auf Differenzkindergeld eines rumänischen Staatsbürgers. Dieser war von März bis Mai 2019 in Deutschland als Wanderarbeitnehmer tätig. Seine Prozessbevollmächtigten hatten das Kindergeld mit Schreiben vom 22.11.19 beantragt, das bei der Familienkasse am 25.11.19 einging. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldfestsetzung für März und April 2019 ab: Eine Auszahlung nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG sei nur sechs Monate rückwirkend vor Antragstellung möglich. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibe von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz im Ergebnis keinen Erfolg. Jetzt hat der BFH im zweiten Rechtsgang die Revision des Wanderarbeiternehmers als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss jetzt den Fall erneut prüfen und entscheiden.
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft den Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld innerhalb der EU. Nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 EStG i. d. F. des SozialMissbrG auf nach dem 18.7.19 eingehende Kindergeldanträge anzuwenden.
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