· Fachbeitrag · Kindergeld
Differenzkindergeld bei Familienleistungen im EU-Ausland?
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld für ein im EU-Ausland lebendes Kind ausgeschlossen (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), wenn für das Kind ein Anspruch auf ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird, weil er nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist (BFH 13.11.14, III R 1/13, DStR 15, 8). |
Sachverhalt
Die Mutter, eine in Deutschland lebende polnische Staatsangehörige, war weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert. Sie übte in Deutschland das Gewerbe „Betreuung von behinderten und älteren Menschen, Reinigung sowie Büroservice“ aus. Ihr polnischer Ehemann wohnte mit den drei gemeinsamen Kindern in Polen. Er war nicht erwerbstätig und hatte für den gleichen Zeitraum (2005/2006) Anspruch auf polnische Familienleistungen für die Kinder. Der von der Mutter in Deutschland geltend gemachte Anspruch auf Differenzkindergeld blieb sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH ohne Erfolg.
Anmerkungen
Nach deutschem Recht regelt § 62 Abs. 1 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug. Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allerdings nicht gewährt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen gezahlt werden, die dem (deutschen) Kindergeld vergleichbar sind.
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