· Fachbeitrag · Kindergeld
Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, besitzt einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG nur dann, wenn er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (BFH 24.5.12, III R 14/10, Abruf-Nr. 122060). |
Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Kindergeldberechtigung einer deutschen Flugbegleiterin. Der Familienwohnsitz der Eheleute und ihrer beiden Kinder befindet sich seit August 1999 in Italien. Daneben ist die Ehefrau zwar in der Wohnung ihrer Mutter in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet, im Streitjahr 2007 hielt sie sich aber nur an insgesamt 53 Tagen in Deutschland auf. Die Einkommensteuererklärungen gab die Ehefrau unter Angabe der Adresse ihrer Mutter beim FA ab. Das FA nahm die Veranlagung unter Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG vor (die aber nicht vorlag). Wegen der eigenständigen Prüfung der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht im gesonderten Kindergeldverfahren hob die Familienkasse nachfolgend die Kindergeldfestsetzung ab März 2007 auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst teilweise Erfolg (FG Baden-Württemberg 9.2.10, 4 K 5221/08, EFG 10, 886), im Revisionsverfahren hat der BFH nunmehr aber die Klage endgültig abgewiesen.
Anmerkungen
Der Kindergeldanspruch setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller einen inländischen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder - ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Hierbei ist Folgendes zu beachten:
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