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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Minderung bzw. Hinzurechnung ausländischer Familienleistungen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In zwei neuen Urteilen hat der BFH zum Kindergeldanspruch mit Auslandsbezug Stellung genommen: Eine in der Schweiz gezahlte Familienzulage ist hiernach eine Familienleistung, die nach Gemeinschaftsrecht den Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld mindert (BFH 26.7.12, III R 97/08, BFH/NV 12, 852, Abruf-Nr. 122979). Den doppelten Kinderfreibetrag kann ein in Deutschland lebender Vater abziehen, wenn die in Norwegen lebende Mutter dort Kindergeld erhält und die sog. Günstigerprüfung ergibt, dass das Kindergeld die gebotene Freistellung des Existenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkt; in diesem Fall ist das norwegische Kindergeld bei der Veranlagung des Vaters hinzuzurechnen (BFH 28.6.12, III R 86/09, BFH/NV 12, 1863, Abruf-Nr. 122981).

    Sachverhalt

    III R 97/08: Der in Deutschland lebende Ehemann bezog Arbeitslosengeld, während seine in der Schweiz (Kanton Thurgau) beschäftigte Ehefrau für den bei ihr lebenden Sohn Thurgauer Kinder- und Familienzulagen erhielt. Das dem Ehemann zunächst gewährte (deutsche) Kindergeld wurde später von der Familienkasse zurückgefordert. Der BFH hat dies nun bestätigt.

     

    III R 86/09: Der unterhaltspflichtige Vater lebte in Deutschland, während die in Norwegen lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld bezog. Die sog. Günstigerprüfung (§ 31 S. 4 EStG) ergab, dass das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkte. Deshalb hat der BFH jetzt festgestellt, dass das norwegische Kindergeld bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters der Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob das in Norwegen gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.