· Fachbeitrag · Kindergeld
Rückforderung von Kindergeld bei grenzüberschreitendem Sachverhalt
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten keine Konkurrenz zwischen dem Anspruch nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 und dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften (BFH 14.4.21, III R 36/20, BB 21, 1941). |
Sachverhalt
Die Mutter hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist schwedische Staatsangehörige und hat das alleinige Sorgerecht für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Der von der Mutter geschiedene Vater lebt in Schweden und übt dort seit Januar 2017 eine Erwerbstätigkeit aus. Die Mutter ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Familienkasse zahlte für die Kinder zunächst laufend Kindergeld. Nach Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Vaters hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Juli 2017 mit Bescheid teilweise auf. Sie führte aus, deutsches Kindergeld sei gegenüber den schwedischen Leistungen nachrangig, für den genannten Zeitraum bestehe nur noch ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags. Zugleich forderte sie den bereits überzahlten Kindergeldbetrag von der Mutter zurück.
Das FG Niedersachsen (26.5.20, 6 K 263/18) verneinte nach erfolglosem Einspruchsverfahren zwar den Anspruch der Mutter auf Familienleistungen in Höhe des in Schweden bestehenden Anspruchs für den Streitzeitraum, hob jedoch den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung auf: Die Familienkasse könne von der Mutter den überzahlten Betrag nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern, da sie aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null nur den anderen Schuldner, den schwedischen Träger für die Auszahlung von Familienleistungen, auf Rückzahlung in Anspruch nehmen dürfe.
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