· Fachbeitrag · Kindergeld
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ein Kindergeldanspruch des in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein im EU-Ausland (hier: Spanien) im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen (im Ausland lebenden) Elternteils verdrängt. Zu den „beteiligten Personen“ (Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987/09) gehören die nach nationalem Recht Anspruchsberechtigten und deshalb auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war (BFH 28.4.16, III R 68/13, BFH/NV 16, 1514). |
Sachverhalt
Der in Deutschland lebende Vater hat vier Kinder, von denen zwei bei ihm in Deutschland, die anderen beiden bei der Mutter in Spanien leben. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Vaters ab, ihm Kindergeld (auch) für die in Spanien lebenden Kinder zu gewähren. Die Mutter habe durch die Haushaltsaufnahme der Kinder in Spanien einen vorrangigen Kindergeldanspruch. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Vater Differenzkindergeld für die beiden in Spanien lebenden Kinder. Während das FG der Klage noch stattgab, hat der BFH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren „Trapkowski“ (EuGH 22.10.15, C-378/14, BFH/NV 15, 1789) ausgesetzt. Der BFH hat nunmehr das EuGH-Urteil nunmehr umgesetzt und für den im Inland wohnenden unterhaltspflichtigen Vater den Kindergeldanspruch verneint.
Anmerkungen
Die neue BFH-Entscheidung bewegt sich auf der bisherigen Linie der BFH-Rechtsprechung zum Kindergeldanspruch bei Auslandssachverhalten. Im Streitfall war der Vater zwar nach nationalem Recht anspruchsberechtigt (§§ 62 ff. EStG). Allerdings war die Kindsmutter - anders noch die Rechtsauffassung des FG - vorrangig anspruchsberechtigt, da sie die beiden Kinder in Spanien in ihrem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 1 EStG). Nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
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