· Fachbeitrag · Kindergeld
Wohnsitzanforderungen beim Kindergeldanspruch von Ausländern
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ein „Wohnsitz“ i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO liegt bei einem angemieteten Zimmer eines Ausländers nur vor, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende - wenn auch in größeren Zeitabständen - mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich grundsätzlich nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern (BFH 8.5.14, III R 21/12, BB 14, 2709). | |
Sachverhalt
Ein polnischer Vater beantragte für seine beiden in Polen lebenden Kinder für September 2007 bis März 2008 in voller Höhe deutsches Kindergeld. Er hatte 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe in Deutschland angemeldet, für das Jahr 2008 setzte das FA für ihn Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Im Besteuerungsverfahren legte der Vater einen Untermietvertrag vor, der als „Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte“ überschrieben war, im Übrigen aber keine Details über Größe und Ausstattung des Zimmers enthielt. Da das FA dem Kindergeldantrag nur teilweise entsprach, erhob der Vater hinsichtlich des Differenzbetrages Klage, der das FG München (13.3.12, 12 K 1369/08, EFG 12, 1943) stattgab. Das FG leitete die Annahme eines inländischen Wohnsitzes aus dem vorgelegten Mietvertrag, der Meldung beim Einwohnermeldeamt und den von 2006 bis 2008 in Deutschland in nicht unerheblicher Höhe erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Der BFH hat das Urteil wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zum Wohnsitz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Nach nationalem Recht enthält § 62 Abs. 1 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld. Danach ist insbesondere Voraussetzung, dass der Anspruchsteller im Inland einen „Wohnsitz“ (§ 8 AO) oder seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ (§ 9 AO) hat. Das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland haben Familienkasse und FG eigenständig, d.h. ohne Bindung an die Feststellung des FA im Besteuerungsverfahren zu prüfen. Da die FG-Entscheidung einer tragfähigen Tatsachengrundlage zu den Wohnsitzvoraussetzungen entbehrt, hat der BFH im Streitfall die Vorinstanz bereits aus diesem Grund aufgehoben und den Wohnsitzbegriff nochmals konkretisiert:
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