· Fachbeitrag · Kindergeld
Wohnsitzfiktion des inländischen Wohnsitzes bei gemeinsamem Haushalt im EU-Ausland
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nach der kindergeldrechtlichen Wohnsitzfiktion aus Art. 67 S. 1 VO Nr. 883/ 2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987 /2009 ist die Situation der gesamten Familie in der Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung des Mitgliedstaates fallen und dort wohnen. Diese Wohnsitzfiktion findet auch in den Fällen Anwendung, in denen beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland haben (FG Schleswig-Holstein 30.9.20, 4 K 77/19, rkr.). |
Sachverhalt
Mit Einverständnis ihres Ehemannes bezog die Ehefrau seit August 2012 für ihre drei Kinder Kindergeld von der deutschen Familienkasse. Der Ehemann wurde von seinem Arbeitgeber von August 2015 bis Ende Juli 2017 nach Brüssel entsandt. Daher zog im August 2015 die ganze Familie nach Belgien. Die bis zum Umzug im Inland bewohnte Eigentumswohnung wurde nach dem Umzug befristet vermietet. Bei der Verlängerung der Entsendung wurde eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 abgeschlossen, nach deren Inhalt für den Ehemann von August 2017 bis Ende Juli 2019 weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten.
Als die Kindergeldkasse 2017 Kenntnis vom Umzug der Ehefrau nach Belgien erhielt, hob sie rückwirkend ab September 2015 die Festsetzung des Kindergeldes auf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG Schleswig-Holstein (30.9.20, 4 K 77/19) der Klage gegen den Aufhebungsbescheid statt.
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