· Fachbeitrag · Kindergeld
Zum Konkurrenzverhältnis von Schweizer Kinderrente und deutschem Kindergeld
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Einem Kindsvater nach Schweizer Recht gezahlte Kinderrente schließt nicht aus, dass die in Deutschland lebende Kindsmutter einen Kindergeldanspruch hat ‒ so das FG Baden-Württemberg (13.12.16, 11 K 387/15, Revision unter BFH III R 3/17). |
Sachverhalt
Die Mutter lebt mit ihrer 1994 geborenen Tochter im Inland. Hier bezog sie von Mai 2010 bis März 2012 Kindergeld. Im gleichen Zeitraum erhielt der geschiedene Ehemann und Vater für seine Tochter in der Schweiz eine sog. ordentliche Kinderrente zuzüglich zu seiner Invalidenrente. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Schweizer Kinderrente eine dem deutschen Kindergeld vorrangige Familienleistung ist, deshalb stehe der Mutter im Inland kein weiteres Kindergeld zu. Die Familienkasse hob daher die Kindergeldfestsetzung auf und forderte für den Streitzeitraum das gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Mutter Klage, die vor dem FG Baden-Württemberg (13.12.16, 11 K 387/15) Erfolg hatte; allerdings ist inzwischen die Revision beim BFH anhängig (BFH III R 3/17).
Anmerkungen
Das Urteil betrifft die rechtlichen Auswirkungen bei Kumulierung von Ansprüchen auf deutsches Kindergeld einerseits und gleichzeitigem Sozialleistungsbezug im Ausland andererseits. In Kindergeldfällen mit Auslandsbezug richten sich die einkommensteuerlichen Voraussetzungen des Kindergeldes nach den §§ 62 ff. EStG. Die im Streitzeitraum nicht erwerbstätige Mutter war mit Wohnsitz in Deutschland anspruchsberechtigt, da das in ihrem Haushalt aufgenommene Kind zu berücksichtigen ist (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1; 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2; § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Der Umstand, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Kind dem Vater in der Schweiz eine Kinderrente (zur Invalidenrente) gezahlt wurde, steht dem Anspruch der Mutter auf Kindergeld nicht entgegen, weil weder § 65 Abs. 1, S. 1 Nr. 2 EStG noch die VO Nr. 1408/71 (vom 14.06.71) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 DVO Nr. 574/72) den deutschen Kindergeldanspruch ausschließen.
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