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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zur Frage des Wohnsitzes während eines Studiums in New York

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke eines Studiums (oder einer Berufsausbildung) behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Elternwohnung im Inland in der Regel nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Es reicht nicht, dass die Wohnung dem Kind weiterhin „zur Verfügung steht“. Einen Grundsatz, dass die Aufnahme im elterlichen Haushalt grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht - so der BFH in einer aktuellen Entscheidung (BFH 25.9.14, III R 10/14, BFH/NV 15, 266).

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsfall war streitig, ob dem Vater für seine in den USA studierende Tochter für die Zeit von Januar 2009 bis August 2011 Kindergeld zustand. Die Tochter absolvierte zunächst ein einjähriges Au-Pair-Programm in den USA mit Sprachkurs, im Anschluss studierte sie in den USA. Während ihres Auslandsaufenthalts stand der Tochter in Deutschland das ehemalige Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus zur Verfügung. Die Familienkasse versagte ab Januar 2009 das Kindergeld mit der Begründung, die Tochter habe ab diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Nach erfolgreichem Klageverfahren hat der BFH jetzt die Vorentscheidung aufgehoben, weil die Feststellungen des FG bislang nicht ausreichen, um abschließend entscheiden zu können, ob die Tochter im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz beibehalten hat.

     

    Anmerkungen

    Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat haben, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Vorliegen eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) haben hierbei Familienkasse und FG eigenständig, d.h. ohne Bindung an die Feststellungen des FA im Besteuerungsverfahren zu prüfen (BFH 8.5.14, III R  21/12, BStBl II 15,135).