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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem neuen Urteil hat der BFH zur Zuständigkeit der Familienkassen für Kindergeldzahlungen in Auslandsfällen Stellung genommen (BFH 19.1.17, III R 31/15, BFH/NV 17, 839).

     

    Sachverhalt

    Eine polnische Staatsangehörige war im Streitjahr im Inland steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für ihr beim geschiedenen Ehegatten in Polen lebendes Kind hatte sie im Inland Kindergeld beantragt. Die beklagte Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag ab, weil das Kindergeld dem in Polen lebenden Vater zustehe. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren gab das FG Berlin-Brandenburg (23.04.15, 3 K 3006/15, EFG 15, 1412) der Mutter Recht: Der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele nur, dass die Mutter gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe, nicht hingegen, ob Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen bestünden. Der BFH hob das Urteil dagegen auf und wies die Klage endgültig ab (BFH 19.1.17, III R 31/15).

     

    Anmerkungen

    Das Streiturteil betrifft die örtliche und sachliche Entscheidungszuständigkeit der Familienkassen über Kindergeldansprüche bei Auslandsberührung.