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  • 31.07.2017 · Fachbeitrag · Kindergeldberechtigung

    Feststellung der fehlenden Freizügigkeit nur durch Ausländerbehörde

    | Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Wie der BFH entschieden hat, obliegt die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, nur den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht (BFH 15.3.17, III R 32/15; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 48/17 vom 26.7.17). |