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Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot auch bei Dividenden ausländischer Zwischengesellschaften
| Das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären , aber zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Mit dieser Sichtweise folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung ( BFH 26.4.17, I R 84/15 ). |
Sachverhalt
Eine GmbH ist an einer schweizerischen AG zu 100 % beteiligt. Für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der AG berücksichtigt. Im Streitjahr 2009 nahm die AG eine Ausschüttung an die GmbH vor. . Diese beantragte, die Ausschüttungen steuerfrei zu stellen. Nach § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG bleiben Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr, in dem sie bezogen worden sind oder in den vorangegangenen sieben Kalenderjahren aus derselben Beteiligung Hinzurechnungsbeträge der Einkommensbesteuerung (in diesem Fall der Körperschaftsteuer) unterlegen haben. Die Ausschüttung wurde vom FA als teilweise steuerfrei gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG berücksichtigt; auf die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG wurde aber nicht verzichtet. Das FG hatte zuvor der Klage mit dem Hinweis stattgegeben, § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG sei gegenüber § 8b KStG vorrangig (FG Bremen vom 15.10.15, 1 K 4/15 (5), EFG 16, 675).
Anmerkungen:
Der BFH sieht dies jedoch anders und betont im Leitsatz, dass das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot auf Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG steuerfrei geblieben „wären“. § 8b KStG unterscheide nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind, so der BFH. Denn das Gesetz zielt darauf ab, inländische und ausländische Beteiligungserträge weitestgehend gleich zu behandeln. Das 5 %-ige Betriebsausgabenabzugsverbot knüpft demnach an den in § 3c EStG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz an, dass Aufwendungen für steuerfreie Einnahmen nicht in Abzug gebracht werden dürfen.
Beachten Sie | Der BFH folgte auch nicht dem Argument, dass § 3 Nr. 41a EStG bei der Besteuerung tatsächlicher Dividendenzahlungen ausländischer Zwischengesellschaften als lex specialis die allgemeine Vorschrift des § 8b KStG insgesamt verdrängen würde.