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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende

    | Zinsen auf das Eigenkapital nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S.d. § 26 KStG 1999 und § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch - nach dem auch insoweit maßgebenden deutschen Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997) - Dividenden i.S.v. Art. 10 Abs. 1 und 5 DBA-Brasilien. Als solche sind sie nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) DBA-Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. Die Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen im Quellenstaat (hier: Brasilien) ändert daran mangels eines allgemeinen abkommensrechtlichen Korrespondenzgebots nichts (BFH 6.6.12, I R 6, 8/11). |

     

    Eine deutsche Holding-Kapitalgesellschaft war über eine Schweizer AG an einer brasilianischen S. A. beteiligt. Die Gewinnausschüttung der Schweizer AG wurde zum Teil aus einer in Brasilien gesetzlich geregelten Ausschüttung von Zinsen auf das Eigenkapital gespeist, die in Brasilien steuerlich absetzbar ist und auf Gesellschafterebene einer 15 %igen Abgeltungsbesteuerung unterliegen. Die deutsche Holding behandelte ihre von der Schweizer AG im gleichen Jahr erhaltene Dividende in Höhe des entsprechenden Anteils gemäß § 26 Abs. 5 S. 2 KStG)als direkt von ihrer Enkelgesellschaft bezogen und nach dem (inzwischen von deutscher Seite zum 31.12.05 gekündigten) DBA mit Brasilien steuerfrei.

     

    Der BFH hat die Zinsausschüttung der Enkelgesellschaft über die Schweizer Tochtergesellschaft als körperschaft- und gewerbesteuerfreie Dividende anerkannt.

     

    Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des KStG wurden anteilige Gewinne einer Muttergesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft mindestens zu 10 % an einer ausländischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist, steuerlich (auch anteilig) so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar von dieser bezogen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 KStG 1999 sind im Fall ebenso wie die Nachweispflichten des § 26 Abs. 4 KStG 1999 erfüllt. Nach den Grundsätzen des BFH sind die sog. Zinsen auf das Eigenkapital („juro sobre o capital próprio“) auch als Gewinnanteil zu beurteilen: Denn darunter fallen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind.

     

    Es handelt sich bei den Gewinnanteilen gleichermaßen um Dividenden i.S. von Art. 10 DBA-Brasilien, welche nach der Anordnung in Art. 24 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) DBA-Brasilien nicht nur für den Quellenstaat (hier: Brasilien), sondern auch für den Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) bedeutsam sind.

     

    Wichtig | Diese weite Auslegung des Dividendenbegriffs hat auch für das aktuell geltende Recht Bedeutung. Den rückwirkend eingeführten § 50d Abs. 9 EStG hält der BFH hier nicht für einschlägig, sodass er dahingestellt lassen konnte, ob es sich um einen verfassungswidrigen Treaty Override handelt.

    Quelle: ID 35814460