· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Zur Steuerbefreiung eines britischen Colleges wegen Gemeinnützigkeit
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und deshalb wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein (BFH 24.3.21, V R 35/18, DStR 21, 6). |
Sachverhalt
Ein britisches College wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das FA der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage des Colleges gab das FG sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang statt (FG Berlin-Brandenburg 28.6.18, 9 K 11080/17, ErbStB 21, 12). Jetzt hat der BFH die abermalige Revision des FA zurückgewiesen und die Sache zur abschließenden Entscheidung erneut an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Der BFH weist darauf hin, dass das College nach seiner rechtlichen Struktur einer Stiftung i. S. d. § 80 Abs. 1 BGB entspricht. Die Gemeinnützigkeitsanforderungen nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AO ergeben sich aus der College-Satzung, der Gründungsurkunde und der Zweckbeschreibung des zu errichtenden Kollegiums. Dass die Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO) nicht eingehalten waren und auch konkrete Angaben zur Ausschließlichkeit in der Satzung (§ 56 AO) fehlten, hat der BFH für irrelevant erachtet.
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