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  • · Nachricht · KPMG

    Sehr unterschiedliche Steuersätze bei Unternehmensnachfolge: Modellrechnung vergleicht 42 Länder

    | Familienunternehmen in aller Welt unterliegen sowohl im Erbfall als auch bei einer Nachfolgeregelung sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Das zeigt eine Modellrechnung von KPMG (vom 28.4.16), für die die Steuervorschriften in 42 Ländern verglichen wurden. Anhand eines fiktiven Familienunternehmens im Wert von umgerechnet 10 Mio. EUR wurde für den „Global Family Business Tax Monitor“ die Steuerbelastung für den Fall berechnet, dass das Unternehmen vererbt wird beziehungsweise im Zuge einer Nachfolgeregelung an die Nachkommen übergeht. |

     

    Besteuerung im Erbfall

    Lässt man Ausnahmeregelungen unberücksichtigt, liegt die potenzielle Steuerbelastung in den 42 untersuchten Ländern im Erbfall zwischen 0 und 45 % (umgerechnet bis zu 4,5 Mio. EUR in Australien oder in einzelnen US-Bundesstaaten). Ein Drittel der untersuchten Staaten (14) erhebt im Erbfall keinerlei Steuern. In weiteren 11 Ländern liegt der Steuersatz bei umgerechnet maximal 10 % (oder 1 Mio. EUR). In rund einem Viertel der Staaten (11) liegt der Steuersatz bei mindestens 30 % (3 Mio. EUR).

     

    Besteuerung bei Nachfolgeregelung

    Von den analysierten 42 Ländern erhebt genau die Hälfte (21) Steuern in Höhe von maximal 10 % (umgerechnet 1 Mio. EUR). In zehn dieser Staaten wiederum werden im Nachfolgefall sogar gar keine Steuern erhoben. Selbst bei Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen kann die Steuerbelastung allerdings erheblich sein; sie beträgt im Extremfall bis zu 55 % in Japan (umgerechnet knapp 5,5 Mio. EUR).

     

    Kay Klöpping, Partner bei KPMG im Bereich Familienunternehmen und verantwortlich für Nachfolgeberatung: „Die komplexen Ausnahmetatbestände machen deutlich, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Steuerregelungen zu befassen. Familienunternehmer stehen vor erheblichen Herausforderungen, wenn es um die steuerliche Behandlung der Nachfolgeregelung geht.“

     

    So entfällt beispielsweise unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände in 19 der 42 Länder eine Steuerzahlung im Nachfolgefall.

     

     

    Quelle: ID 44042228