Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Mehrwertsteuer

    Schweizer Bundesrat will den Vollzug bei ausländischen Unternehmen verbessern

    | Der Bundesrat verlangt künftig von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, die Angabe ihrer Schweizer Mehrwertsteuernummer. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und dient der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Umsetzung der Maßnahme an die Hand zu nehmen (Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 16.04.2014, Medienmitteilung). |

     

    Durch die Verbesserung des Vollzugs bei der Mehrwertsteuer will der Bundesrat die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringern. Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland werden fälschlicherweise oft ohne Mehrwertsteuer bezogen und sind dadurch günstiger. Künftig muss deshalb im Rahmen des Online-Meldeverfahrens, das für ausländische Leistungserbringer mit vorübergehender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt, die Schweizer Mehrwertsteuernummer angegeben werden. Ausländische Unternehmen werden so zur Abklärung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz angehalten und die Eidgenössische Steuerverwaltung kann deren allfällige Mehrwertsteuerpflicht besser durchsetzen. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken. Mit der Maßnahme wird die vom Parlament überwiesene Motion Cassis (12.4197) umgesetzt.

     

    Beachten Sie | Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt.

    Quelle: ID 42658660