Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Mitteilungspfichten bei Auslandsbeziehungen

    BMF ergänzt Ausführungen zur 150.000 EUR-Grenze

    | Das BMF nahm in seinem Anwendungsschreiben vom 5.2.18 erstmals zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung und gab die amtlichen Vordrucke zur steuerlichen Erfassung dieser Sachverhalte bekannt (BMF 5.2.18, IV B 5 - S 1300/07/10087, BStBl I 18, 289). Mit einem aktuellen Schreiben ergänzt das BMF die Ausführungen zur 150.000 EUR-Grenze (BMF 18.7.18 (koordinierter Ländererlass), IV B 5 - S-1300 / 07 / 10087). |

     

    Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.17 (BGB I 17, 1682) hat u. a. die bisherigen Anzeige- und Mitteilungspflichten von inländischen Steuerpflichtigen mit qualifizierten Auslandsbeteiligungen wesentlich erweitert und verschärft (§ 138 Abs. 2 ff. AO). Mit § 138b AO wurden darüber hinaus neuartige, flankierende Mitteilungspflichten inländischer Finanzdienstleister eingefügt, soweit diese entsprechende Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen unterstützen (s. ausführlich Hidien, PIStB 18, 152).

     

    Neu mit aufgenommen, aber bereits bisher so gelebt, wurde die Mitteilungspflicht, wenn die Beteiligungsgrenzen erstmalig oder ggf. erneut erreicht bzw. überschritten werden. Auch die Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen für die 10 %-Grenze wurde bereits bisher angenommen. Das Zusammenrechnen gilt entsprechend für die Ermittlung der 150.000 EUR-Grenze bei den Anschaffungskosten erworbener unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen. Auch die Veräußerung einer Beteiligung ist zu melden, sofern diese Beteiligung mindestens eine 10 %-ige Beteiligung war oder die Anschaffungskosten 150.000 EUR überschritten haben.

     

    Mit Schreiben vom 18.7.18 hat das BMF hierzu nachgebessert:

     

    Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller - also auch mittelbarer - Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

     

    Zunächst war vorgesehen, dass die Mitteilungspflicht auch für börsennotierte Beteiligungen generell gilt, wenn die 150.000 EUR-Grenze überschritten wird. Rückwirkend zum 1.1.2018 wurde hierzu eine Ausnahmeregelung verfügt, wonach der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft von weniger als 1 % nicht mitzuteilen ist, auch wenn diese den Wert von 150.000 EUR überschreitet. Das gilt dann, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer zugelassenen Börse in einem anderen Staat erfolgt.

     

    Beachten Sie | Eine aktuelle Liste der zugelassenen ausländischen Börsen findet sich auf der Internetseite der BaFin unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_080208_boersenInvG.html.

    Quelle: ID 45417005