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  • · Fachbeitrag · Mutter-Tochter-Richtlinie

    Unmittelbare Beteiligung auch über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    von StB Dr. Tobias Hagemann, M.Sc., LL.M., Manager bei Mazars in Berlin

    | Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie werden Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften im Binnenmarkt von der Steuer befreit. Dies gilt nach § 43b Abs. 2 EStG in Inbound-Sachverhalten jedoch nur, wenn eine „unmittelbare“ Beteiligung von mindestens 10 % vorliegt. Das FG Köln hat nun entschieden, dass dieses Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt ist, wenn die Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird (FG Köln 13.9.17, 2 K 2933/15, Der Konzern 18, 29). |

    1. Sachverhalt

    Eine Genossenschaft niederländischen Rechts legte als Gründungsgesellschafterin neben Bargeld auch sämtliche Aktien an einer inländischen AG in eine vermögensverwaltende GbR ein und erhielt dafür 33,605 % der Gesellschaftsrechte. Seit der Gründung der GbR war die Genossenschaft (trotz einiger Schwankungen) stets zu mindestens 10 % an der GbR und die GbR wiederum stets zu 100 % an der AG beteiligt. In 2014 nahm die AG eine Gewinnausschüttung vor, von welcher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zulasten der Genossenschaft einbehalten wurde. Sie beantragte daraufhin gemäß § 50d Abs. 1 i. V. m. § 43b EStG die Erstattung der Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den nur teilweise erfolgreichen Erstattungsantrag erhob sie Klage.

    2. Entscheidungsgründe

    Die Klage war begründet. Die Genossenschaft habe einen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG. Die Beteiligung über eine GbR stehe dem nicht entgegen. Die Genossenschaft sei im streitigen Zeitraum Muttergesellschaft i. S. d. § 43b Abs. 2 EStG gewesen, da die Gesellschaftsform die in Anlage 2 zum EStG, Nr. 1 Buchst. s) bezeichneten Voraussetzungen erfülle und sie weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland habe (§ 43b Abs. 1 EStG). Sie sei mit den Gewinnausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG beschränkt steuerpflichtig, wobei die Tochtergesellschaft gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG die Kapitalertragsteuer im Wege des Quellensteuerabzugs einzubehalten und abzuführen habe.