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  • · Nachricht · Nennkapitalrückzahlung

    Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten als nicht steuerbare Einnahmen

    | Das FG Düsseldorf hat im Fall einer „echten“ Nennkapitalrückzahlung einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz entschieden, dass die Rückgewähr von Nennkapital nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zählt. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalherabsetzung ist auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar. Es handelt sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um Ertrag ( FG Düsseldorf 24.8.2018, 14 K 564/16 E ; rechtskräftig). |

     

    Sachverhalt

    Das FG hatte darüber zu urteilen, ob eine nach schweizerischem Handelsrecht im Jahr 2012 durchgeführte Nennkapitalrückzahlung einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner steuerneutral durchgeführt werden kann oder zu steuerpflichtigen Einkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die formalen Anforderungen an eine steuerfreie Kapitalrückzahlung gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht erfüllt sind, da eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die außerhalb der EU resp. des EWR ansässig ist, bereits nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fällt. Das FG Düsseldorf hat der Sichtweise des Finanzamts widersprochen.

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des Gerichts stellt eine derartige Nennkapitalrückzahlung keinen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dar. Insoweit sei der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 4.4.16, IV C 2 - S 2836/08/10002, BStBl I 16, 468) zu widersprechen, wonach auch „echte“ Nennkapitalzahlungen durch die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 3 EStG zu sonstigen Bezügen zählen. Diese stehe im Widerspruch zu den im deutschen Einkommensteuerrecht geltenden Grundprinzipien der Ertragsbesteuerung sowie der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalrückzahlung sei auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar, da es sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um einen Ertrag handle, sondern vielmehr um eine Vermögensumschichtung bzw. Anschaffungskostenrückzahlung.

     

    Beachten Sie | Der begünstigenden Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG („Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen … stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto … als verwendet gelten“) bedürfe es dazu nicht. Denn: Das steuerliche Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG betrifft nur nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen.

     

    Mit seiner Entscheidung bestätigt das FG insoweit die Rechtsprechung des BFH (20.10.10, I R 117/08).

    Quelle: ID 45745903