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  • · Nachricht · OECD-MA

    Rechtsprechungsänderung des BFH zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA

    | Der BFH hat eine Entscheidung mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter getroffen. Konkret ging es um gewinnmindernde Ausbuchungen. Wird die gewinnmindernde Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, ist diese Einkünftekorrektur entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gesperrt (BFH 27.2.19, I R 73/16; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 29/19 vom 15.5.19). |

     

    Sachverhalt

    Die deutsche Muttergesellschaft gewährte ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag 30.6.07 wurde die Beteiligung an der britischen Tochtergesellschaft gewinnmindernd ausgebucht, gleichzeitig wurden die Gesellschaftsanteile wegen Vermögenslosigkeit auf die Anteilseigner der Muttergesellschaft unentgeltlich übertragen. Die Tochtergesellschaft wurde liquidiert. Die Muttergesellschaft schrieb die Forderung gegenüber der britischen Tochter gewinnmindernd ab.

     

    Das FA neutralisierte diese Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG. Das FG sah die Sache im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH allerdings anders und gab der Klage der statt.

     

    Anmerkungen

    Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem DBA unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auf sog. Preisberichtigungen beschränke, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen sei (sog. Sperrwirkung).

     

    Der BFH beurteilt dies nunmehr anders und hat das Urteil des FG aufgehoben. Zwar könne in der Revisionsinstanz nicht mehr geklärt werden, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Die fehlende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-)Bedingung dar.

     

    Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entnehmen. Auch das Unionsrecht stehe der Einkünftekorrektur nicht entgegen.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.

     

    Quelle: ID 45953335