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  • · Nachricht · Referentenentwurf des BMF

    Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

    | Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können (s. auch Mitteilung des BMF vom 1.6.16). |

     

    Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) hat die OECD im Auftrag der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Damit reagiert die Staatengemeinschaft auf die Beobachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Die Ergebnisse des BEPS-Projekts zielen deshalb darauf ab, Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu knüpfen, die Kohärenz der einzelnen nationalen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen. Auch die Europäische Union hat sich diesen Zielen verschrieben und nimmt bei der Umsetzung der Ergebnisse eine zentrale Rolle ein. Denn es ist von großer Bedeutung, dass die Umsetzung in den einzelnen Staaten möglichst konsistent und umfassend erfolgt.

     

    Dazu sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:

     

    • Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des internationalen automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) an die Europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

     

    • Umsetzung der G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise in der Abgabenordnung zur Erstellung von Stammdokumentation und länderspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation sowie der Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting), einschließlich des durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geforderten „secondary mechanism“, für multinational tätige Unternehmen.

     

    • Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes zur Umsetzung der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen.

     

    • Anpassungen von Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz, um Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen (bei § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG).

     

    • Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden, sowie um die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.

     

    • Regelung einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist in § 8 Abs. 9 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung.

     

    • Erstreckung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf Verträge der Europäischen Union mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014).

     

    • Schließung von Besteuerungslücken durch Einfügung eines § 7a GewStG, der ermöglicht, dass die Gewinnerhöhung nach § 8b Absatz 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.

     

    • Schließung von Besteuerungslücken durch Änderung der §§ 7 und 9 GewStG, damit Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen.

     

    • Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 40 S. 3 EStG und des § 8b Abs. 7 KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.

     

    Hinweis: Den Referentenentwurf sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMF sowie unter ... shortlink

     

    Quelle: ID 44092317