· Nachricht · Risiken der Betriebsstättenbesteuerung
Schließfach und Spind sind keine feste Einrichtung bei Aufbewahrung von nur privaten Gegenständen
| Ein Schließfach und ein Spind, die einem als Subunternehmer selbständig tätigen Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, tatsächlich von ihm aber nur zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt werden, stellen keine feste Einrichtung i. S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA Großbritannien 1964/1970 bzw. keine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA Großbritannien 2010 dar (Sächsisches FG 8.10.20, 3 K 49/17). |
Sachverhalt
Ein als Subunternehmer tätiger Ingenieur wartete Flugzeuge in einem Hangar auf dem Gelände eines inländischen Flughafens. Da er neben seinem inländischen Wohnsitz auch über einen weiteren Wohnsitz in Großbritannien verfügte und dort auch seinen Lebensmittelpunkt hatte, galt er nach der Tie-breaker-Rule als in Großbritannien ansässig. Der Ingenieur hatte ein ihm zur Verfügung gestelltes Schließfach und den Umkleidespind nicht benutzt, um sein Werkzeug darin aufzubewahren. Zwar war es möglich, die Werkzeugkiste im Hangar zu belassen; davon machte er jedoch aus Sicherheitsgründen keinen Gebrauch.
Das FG Sachsen betrachtete das Schließfach daher nicht als inländische feste Einrichtung.
Anmerkungen
Das Besteuerungsrecht für seine im Inland aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte stand Deutschland nur zu, wenn der Ingenieur über eine im Inland belegene feste Einrichtung verfügte. Nach Ansicht des FG Sachsen reicht die Verfügungsmacht über ein Schließfach und einen Kleiderspind in angemieteten Räumen jedoch nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen. Die Möglichkeit, private Gegenstände während der ausgeübten Tätigkeit diebstahlsicher aufzubewahren, genügt dazu nicht.
Nach der Rechtsprechung des BFH vom 4.6.08 (I R 30/07, BStBl II 08, 922) wird eine Einrichtung nur dann zur Betriebsstätte des Unternehmers, wenn dieser nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung hat. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit sind nicht ausreichend. Das FG sah den Umstand, dass der Ingenieur nur private und keine beruflichen Gegenstände im Spind und Schließfach verwahrt hatte, als entscheidend an, um eine feste Geschäftseinrichtung abzulehnen.
Beachten Sie | Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen und vom Finanzamt auch eingelegt (BFH I R 47/20).
Weiterführender Hinweis
- Zur möglichen Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs und zur Frage, ob ein Schließfach eine inländische feste Einrichtung vermittelt s. auch schon Kudert/Porebski, PIStB 19, 338. Hier haben das FG Sachsen (30.11.17, 1 K 123/17) sowie der BFH (9.1.19, I B 138/17, BFH/NV 19, 681) ein Schließfach als inländische feste Einrichtung damit als Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung der Einkünfte im Inland betrachtet.