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  • · Nachricht · Schweiz

    Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen D-CH unterzeichnet

    Der Staatssekretär im Eidgenössischen Finanzdepartement Dr. Michael Ambühl und der deutsche Botschafter in der Schweiz und Liechtenstein Peter Gottwald haben am 05.04.2012 in Bern ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21.09.2011 unterzeichnet. Das Protokoll führt zu Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens.

     

    Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens. Die Ergänzungen berücksichtigen Bedenken und Anliegen, die von Seiten der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach der Unterzeichnung des Steuerabkommens im vergangenen September geäußert worden waren.

     

    Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

     

    • Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 bis 34 % auf 21 bis 41 %, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.

     

    • Die Einbeziehung von nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.

     

    • Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von maximal 999 auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums. (Der dem OECD-Standard entsprechende Informationsaustausch auf der Grundlage der Vorschriften des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird von diesen Obergrenzen nicht berührt.)

     

    • Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit In-Kraft-Treten des Abkommens zum 1.1.13 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.

     

    • Die deutlichere Klarstellung, dass Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen sind.

     

    Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - in Deutschland also von Deutschem Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 01.01.2013 angewendet werden kann (s. auch BMF, Pressemitteilung vom 5.4.12).

    Quelle: ID 32941560