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  • · Nachricht · Steuerberatungsgesetz und Unionsrecht

    Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

    | Mit Beschluss vom 20.5.14 hat der II. Senat des BFH ein Vorabentscheidungsersuchen mit mehreren Fragen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft an den EuGH gerichtet (BFH 20.5.14, II R 44/12, s. BFH-Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.7.14). |

     

    Der Streitfall betrifft eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. Die Gesellschaft berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und wirkt bei der Erstellung von deren Steuererklärungen mit. Das Finanzamt hat die Gesellschaft wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH die in Deutschland geltenden Regelungen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen als unionsrechtskonform beurteilt.

     

    Es soll geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann.

     

    Hintergrund | Die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem StBerG darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine solche Befugnis steht einer Steuerberatungsgesellschaft nur zu, wenn sie als solche anerkannt ist und von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft regelmäßig nicht.

     

     

    Quelle: ID 42853466