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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung im Konzern

    Ermittlung des Verrechnungspreises bei konzerninternen Finanzierungstransaktionen

    von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Es ist unstreitig, dass die Ermittlung des zutreffenden Verrechnungspreises eine hohe Kunst darstellt, und es in der Praxis immer wieder zu objektiv unzutreffenden Entscheidungen sowohl der Finanzverwaltung, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen, als auch des Steuerpflichtigen kommt. Auch Finanzgerichte sind in diesem Zusammenhang nicht frei von Fehlurteilen. Deswegen ist die Entscheidung des BFH vom 18.5.21 (I R 4/17, DB 21, 2531) umso mehr zu begrüßen, weil sie einige wichtige Grundsätze für die Ermittlung von Verrechnungspreisen enthält.

     

    Sachverhalt

    Die deutsche D-GmbH ist 100%ige Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen Y-N.V. Sie erhielt von ihrer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaft, der als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierenden Z-B.V., fortlaufend mittelfristige Darlehen. Die Laufzeiten variierten zwischen vier und sieben Jahren und die Zinssätze zwischen 4,375 % und 6,45 %. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die vereinbarten Zinsen fremdunüblich zu hoch seien, und behandelte die Zinsaufwendungen zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei wendete das FA zur Überprüfung der Verrechnungspreise die Kostenaufschlagsmethode an, während die D-GmbH zum Beleg der Fremdüblichkeit der vereinbarten Zinsen die Preisvergleichsmethode angewendet hat. In dem sich anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren bestätigte das FG Münster die Kostenaufschlagsmethode des FA als zutreffende Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises (FG Münster 7.12.16, 13 K 4037/13 K, F, EFG 17, 334). Mit dem Urteil I R 4/17 hat der BFH die Entscheidung des FG Münster aufgehoben und den Fall zur Nachholung diverser Ermittlungen an das FG zurückverwiesen. Die Entscheidung des FG war in der steuerrechtlichen Literatur überwiegend kritisiert worden.

     

    Anmerkungen

    Diese Entscheidung steht in einer Linie mit zwei schon seit vielen Jahren existierenden Urteilen, die ausdrücklich und mehrfach bestätigt wurden: Die einmalige BFH-Entscheidung vom 17.1.01 (I R 103/00, BStBl 04, 171) zu einer Boutique aus Düsseldorf spielt in Deutschland eine ganz wichtige Vorreiterrolle bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen und war Anlass zu einer ganzen Reihe von Aktivitäten des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung. Daneben urteilte der BFH in seiner Entscheidung vom 6.4.05 (I R 22/04, BStBl II 07, 658) zur Angemessenheit von Verrechnungspreisen zwischen zwei Handelsgesellschaften in Deutschland und der Schweiz. An diese beiden wichtigen Entscheidungen knüpft das vorliegende Urteil an.