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  • · Nachricht · Steuerrechtsfähigkeit

    Vertretungsberechtigung einer aufgelösten britischen Limited

    | Eine aufgelöste britische Limited ist trotz der konstitutiv wirkenden Löschung im britischen Handelsregister beteiligtenfähig. Für die Beteiligtenfähigkeit ist unerheblich, ob die Limited noch Vermögen in Deutschland hat und ob dadurch nach zivilrechtlicher Rechtsprechung eine sog. Rest- oder Spaltgesellschaft entsteht. Das britische und deutsche Recht sehen aber grundsätzlich keine Vertretung einer gelöschten Limited vor. Dies hat jüngst das FG Köln rechtskräftig entschieden - und zwar in Teilen entgegen einer Verlautbarung der Finanzverwaltung (FG Köln 8.10.16, 13 K 2932/14, rechtskräftig). |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob gegenüber einer zwischenzeitlich erloschenen britischen Limited wirksam Schätzungsbescheide sowie Einspruchsentscheidungen ergangen sind. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen einer britischen Limited blieb von den Beteiligten unbeachtet, dass die Limited bei Erlass der Bescheide und Einspruchsentscheidungen bereits im britischen Handelsregister gelöscht war. Weitere Besonderheit war, dass die Limited mit einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen war und die Eintragung einer Sitzverlegung mangels genauer Prüfung des Registergerichts zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Limited bereits erloschen war. In der Folgezeit wurde die Zweigniederlassung nicht im (deutschen) Handelsregister gelöscht. Hinzu kam, dass Alleingesellschafter und Geschäftsführer („director“) unterschiedliche Personen waren. Der frühere Geschäftsführer hatte die entsprechenden Einsprüche eingelegt und deren Aufhebung - ohne weitere Begründung - beantragt. Das FG hat die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen und die Limited als „beteiligtenfähig“ angesehen. In einem zweiten Schritt führt es aber an, dass der bisherige Geschäftsführer (director) aus verschiedenen Gründen keine aktive Vertretungsbefugnis mehr hatte.

     

    Anmerkungen

    Die rechtlichen Verhältnisse der Limited richten sich im Kern unstreitig nach britischem Recht. Dieses misst der Auflösung („dissolution“) konstitutive Wirkung zu und sieht auch kein Liquidations- oder Nachtragsliquidationsverfahren vor.

     

    In Deutschland wird hingegen bezüglich dem ggf. verbleibenden Vermögen eine sog. Rest- oder Spaltgesellschaft angenommen. Nach dem BMF-Schreiben vom 6.1.14 wird diese Rest- oder Spaltgesellschaft weiterhin vom bisherigen Geschäftsführer der Limited vertreten. Das FG ist jedoch in dieser Hinsicht anderer Auffassung. Eine aktive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach Löschung der Limited aus dem britischen Handelsregister ergebe sich nicht aus britischem oder deutschem Recht und auch nicht aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. „Rest- oder Spaltgesellschaft. Das Finanzamt hatte in dem aktuellen Fall zwar die Rechtsauffassung vertreten, die Limited könne weiterhin durch ihren früheren Geschäftsführer vertreten werden. Trotzdem war die Klage zulasten des Geschäftsführers abzuweisen.

     

    Beachten Sie | Höchstrichterliche Rechtsprechung zur (deutschen) Besteuerung einer gelöschten britischen Limited liegt derzeit nicht vor. Das Urteil des FG Köln liegt auf der Linie des FG Münster (Urteil vom 26.7.11, 9 K 3871/10 K). Tenor dort: Eine englische Limited, die im Register gelöscht wird und dadurch aufgelöst ist, gilt (…) zwar u. U. als fortbestehend, ist jedoch nicht mehr durch ihre bisherigen Vertretungsorgane handlungsfähig. Eine durch den „director“ der aufgelösten Limited erteilte Prozessvollmacht ist demgemäß unwirksam.

     

     

    Quelle: ID 43976164