· Fachbeitrag · Streubesitzdividenden
Vermittlungsausschuss einigt sich auf generelle Steuerpflicht
| Der Bundesrat hatte am 14.12.12 seine Zustimmung zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.11 in der Rechtssache C-284/09 versagt, wonach an ausländische Unternehmen gezahlte Streubesitzdividenden künftig steuerfrei sein sollen (s. PIStB 12, 309). Der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuss hat sich am 26.2.13 nunmehr auf eine generelle Steuerpflicht von Streubesitzdividenden geeinigt. |
Die Einigung sieht nur eine Steuerpflicht für Dividendenerträge, nicht aber auch für Veräußerungsgewinne vor. Nach einem neuen § 8b Abs. 4 KStG soll künftig die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG für Dividenden und weitere Bezüge versagt werden, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Nennkapitals betrug. Damit würden Streubesitzdividenden unabhängig davon, ob sie an gebietsansässige oder an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, gleich behandelt.
Achtung | Die Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages zum Vermittlungsergebnis stand bei Redaktionsschluss noch aus.